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Beauty on the Lake

1. Titel der Veranstaltungen
Die Veranstaltung «Beauty on the lake» ist ein Event, die in Zusammenarbeit mit einer Schifffahrtsgesellschaft auf einem See durchgeführt wird.

2. Veranstalter
Schweizerische Gesellschaft für medizinische Kosmetik SGMK
Dorfstrasse 19a
6340 Baar
Telefon 078 749 25 88
info@sgmkverband.ch
www.sgmkverband.ch
www.beautyonthelake.ch

3. Produkt-/Leistungsverzeichnis
Alle Aussteller im Bereich der Beauty-Branche dürfen sich für einen Stand bei «Beauty on the lake» bewerben. Die Zusage erfolgt gemäss den AGB-Punkten 6-9 durch den Veranstalter.

4. Teilnahmekosten
Die Aussteller können aus folgenden Angeboten auswählen, abhängig von der Verfügbarkeit. Es besteht kein Anrecht auf eine der drei Buchungskategorien. Siehe Punkt 8. Folgende Austeller-Pakete werden auf der «Beauty on the lake» angeboten:
• Gold-Paket = CHF 3500.–
• Silber-Paket = CHF 1750.–
• Bronze-Paket = CHF 1000.–
• Weitere Dienstleistungen für Aussteller können separat offeriert werden.

5. Ausstellerausweise
Jeder Aussteller erhält Ausstellerausweise entsprechend der Buchung, nach fristgerechter Bezahlung der Teilnahmekosten.

6. Anmeldung durch Austeller
Personen, Firmen und Organisationen, die als Aussteller an der Veranstaltung «Beauty on the lake» teilnehmen möchten, melden sich mit dem offiziellen Anmeldeformular an. Das ausgefüllte und unterzeichnete Anmeldeformular muss termingerecht eingereicht werden. Die Anmeldung begründet keinen Anspruch auf Zulassung.

7. Anerkennung der Bedingungen
Durch die Unterzeichnung des Anmeldeformulars zur Veranstaltung «Beauty on the lake» erkennt der Aussteller das Austellerreglement als verbindlich an. Dieses ist unter www.beautyonthelake.ch einsehbar und Teil des Vertrages. Der Aussteller ist sich der Besonderheit des Events auf dem Schiff bewusst, bei dem das Wetter über die Durchführung keine Rolle spielt. Schadensansprüche wegen schlechtem Wetter können nicht geltend gemacht werden.

8. Zulassungsvoraussetzungen
Der Veranstalter entscheidet über die Zulassung von Personen, Firmen, Organisationen und Ausstellungsgütern. Abweisungen erfolgen mit Begründung. Der Veranstalter kann von den angemeldeten Gütern genaue Produktbeschreibungen und Prospekte verlangen. Nicht angemeldete und nicht zugelassene Güter dürfen nicht ausgestellt werden, und der Veranstalter kann solche Güter auf Kosten des Ausstellers entfernen lassen.

9. Zuteilung der Tische Gold, Silber und Bronze
Nach Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erfolgt die Zuteilung der Tische gemäss Bestellungen und Plan des Schiffes. Der Platz ist erst gültig, wenn er vom Veranstalter bestätigt wurde. Konkurrenzausschlüsse können nicht als Bedingung für eine Teilnahme akzeptiert werden.

10. Zahlungsbedingungen
Bei Bedarf kann aus sicherheitstechnischen Gründen (Schifffahrtsgesellschaft) ein anderer Tisch zugewiesen werden. Die Preise für Gold-, Silber und Bronze-Tische sind im Anmeldeformular sowie in den AGB Punkt 3 aufgeführt.
• 10.1 Rechnung für Teilnahme
Die Rechnung für die Teilnahme am Event «Beauty on the lake» wird dem Aussteller nach Annahme des Platzierungsangebots (Punkt 9) zugestellt. Rechnungsbeträge sind zum angegebenen Zahlungstermin fällig. Es wird kein Skonto gewährt. Bei Weiterleitung der Rechnung an Dritte bleibt der Aussteller Schuldner. Der Veranstalter kann den Vertrag auflösen, falls der Zahlungstermin nicht eingehalten wird oder die Bezahlung unvollständig ist.

11. Rücktritt vom Vertrag
• 11.1 Verzicht auf Teilnahme
Ein Rückzug der Anmeldung durch den Austeller ist bis zur definitiven Zulassung möglich. Bei Verzicht auf Teilnahme haftet der Aussteller gemäss Punkt 10 für die vollen Kosten. Kann die Standfläche weitervermietet werden, ist eine Entschädigung von 25% der Kosten der gebuchten Tischpräsentation plus Nebenkosten zu zahlen. Kann die Fläche nicht vermietet werden, haftet der Aussteller zu 100% für die nicht weitervermietete Fläche. Rücktritt weniger 30 Tage vor dem Veranstaltungstermin erfordert die volle Zahlung. Nicht bezogene Tische können vom Veranstalter, wenn dies bis 1 Stunde vor Eventbeginn nicht belegt sind, anderweitig genutzt werden.
• 11.2 Konkurs und Nachlassverfahren
Bei Konkursandrohung oder Nachlassverfahrensantrag kann der Veranstalter den Vertrag fristlos auflösen. Teilnahmekosten und Rechnungsbeträge werden nicht erstattet. Die Ankündigung solcher Verfahren muss unverzüglich mitgeteilt werden.

12. Ausstellungsgüter | Verkaufsregelung
Nur angemeldete Marken, Waren oder Leistungen dürfen ausgestellt und angeboten werden. Nicht angemeldete Güter können auf Kosten des Ausstellers entfernt werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PVB)).

13. Eventbroschüre «Beauty on the lake»
Der Veranstalter gibt eine Eventbroschüre heraus. Eintragungs- und Insertionsmöglichkeiten werden den Ausstellern rechtzeitig mitgeteilt. Für fehlerhafte Eintragungen haftet der Veranstalter nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit. (Art. 100 Abs. 1 OR). Für den Inhalt von Eintragungen und eventuell daraus resultierenden Schäden ist der Aussteller verantwortlich.

14. Werbung am Präsentationstisch und in den Ausstellungsräumlichkeiten
Werbemittel dürfen nur am gemieteten Tisch ausgestellt werden. Veranstaltungsbezogene, gesetzeskonforme Werbung ist erlaubt. Der Veranstalter kann bei Beanstandungen das Zurschaustellen von Werbemitteln untersagen und vorhandene Bestände dieses Werbematerials für die Dauer des Events «Beauty on the lake» sicherzustellen oder amtlich sicherstellen zu lassen (Art. 52 Abs. 3 OR). Optische, sich bewegende Werbemittel sind erlaubt, sofern sie andere Aussteller nicht belästigen und den Ablauf der Veranstaltung nicht beeinträchtigen. Der Veranstalter kann bei Verstössen gegen diese Regelung einschreiten und Abänderung verlangen.

15. Versicherung des Ausstellers
Versicherung für Personen und Sachen während An- und Abtransport sowie Auf- und Abbau liegt beim Aussteller. Der Veranstalter schliesst für die Aussteller ausdrücklich keine Versicherung ab.

16. Gewerblicher Rechtsschutz
Gewerblicher Rechtsschutz richtet sich nach schweizerischen Gesetzen. Ein besonderer Messeschutz besteht nicht.

17. Weisungsbefugnis des Veranstalters
Der Veranstalter kann während Aufbau, Laufzeit und Abbau Weisungen erteilen. Fotos und Filmaufnahmen können vom Veranstalter für eigene Werbung und für seine Zwecke genutzt werden.

18. Vorbehalte
Der Veranstalter kann die Veranstaltung aus zwingenden Gründen verschieben, verkürzen, verlängern, schliessen oder absagen. Bei vollständiger Absage können bis zu 25% des Teilnahmepreises für allgemeine Kosten verlangt werden. In anderen Fällen bleiben die vollen Kosten geschuldet.

19. Schriftform | EDV | Verjährung
Zugeständnisse des Veranstalters bedürfen schriftlicher Bestätigung. Mit EDV erstellte Zuschriften bedürfen keiner weiteren Form. Ansprüche gegen den Veranstalter sind spätestens 6 Monate nach der Messe geltend zu machen, ansonsten gilt es als verjährt.

20. Anwendbares Recht | Erfüllungsort | Gerichtsstand

Alle Rechtsbeziehungen der Aussteller mit dem Veranstalter unterstehen dem schweizerischen Recht. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist Baar ZG/Schweiz, Sitz der SGMK

Zusatzbestimmungen

Benutzungsvorschriften für Schiffe der Zürichsee-Schifffahrtsgesellschaft (ZSG)

1. Befestigung / Aufhängen von Material
Es dürfen keine Löcher zum Befestigen von Regalen, Werbematerialien etc. gebohrt werden. Schrauben in Decken und Wänden dürfen weder gelöst noch entfernt werden. Schon vorhandene Haken dürfen verwendet werden. Das Einschlagen von Nägeln und Anbringen von Schrauben ist im ganzen Schiff untersagt.Es darf nur Klebematerial verwendet werden, welches keine Rückstände hinterlässt und keine Schäden verursacht. Klebestreifen sind restlos zu entfernen. Aussen am Schiff (Schanzkleid und Aufbauten) darf generell nichts aufgeklebt werden. Befestigungen mit Kabelbindern oder Seilen sind jedoch möglich.

2. Beleuchtung
Lampen und Glühbirnen dürfen nicht entfernt werden.

3. Kerzen
Kerzen sind nicht erlaubt. LED-Windlichter in Gläsern sind gestattet. Diese können bei der Zürichsee Gastro bestellt werden.

4. Bodenfläche
Die Böden sind schonend zu behandeln, sie sind kr atzempfindlich. Sämtliche Ausstellungs- und Hilfsmaterialien wie Kisten, Regale, Werkzeuge, Maschinen etc. dürfen nicht über den Fussboden gezogen werden. Alles muss getragen oder mit gummibereiften Rollwagen transportiert werden.

5. Feuerlöscher
Die Feuerlöscher müssen gut sichtbar und zugänglich bleiben.

6. Zugänglichkeit der Bodenluken
Bodenluken in den Räumen und auf den Decks sowie Türen zu den Diensträumen müssen stets zugänglich sein.

7. Diensträume
Die Kassenräume der Schiffe können von den Mietern und deren Personal nur nach besonderer Vereinbarung mit dem Betriebsbüro der ZSG genutzt werden. Das Bestätigen von Lichtschaltern und anderen Apparaturen erfolgt ausschliesslich durch das Personal der ZSG.